Grundsatz der Schimmelbekämpfung

Dieser Kernsatz muss immer laut wiederholt werden, ist er doch (irgendwer hat immer irgendwelche todsicheren Tipps für Mittel gegen Schimmel) für die Betroffenen so schwer einzusehen:

Bekämpfung von Schimmel erfolgt allein durch die Beseitigung der Ursachen ! Ursachen sind überwiegend Baumängel, seltener, dann oft damit einhergehend, ein mangelhaftes Heizen und Lüften.

Regelmäßige Gebäudeinstandsetzung und/oder Verbesserung der Hausordnung zum Heiz- und Lüftungsverhalten beseitigt die Ursache des Schimmels.

Bedingungen für einen Schimmelpilzbefall
Dass es überhaupt zu einem Schimmelpilzbefall (und somit auch Bakterien) kommen kann, dafür sind bestimmte Bedingungen erforderlich:
eine ausreichend auftretende, länger anhaltende schädliche Feuchte
das Vorhandensein von Materialien aus organischen Bestandteilen (=Substrat): Holz, Tapete, Kleister, Dispersionsfarben etc.
eine Wasseraktivität von > 0,8 auf der Oberfläche
eine relative Luftfeuchte von 65 - 85%
eine ausreichende Substratfeuchte (ist je nach Material unterschiedlich, z.B. Wandputz 15 - 18 %)
wobei Befall im gesamten Temperaturbereich möglich ist.
Bei einer fachlich geleiteten und fachgerecht erstellten Baumaßnahme sollte ein Auftreten von Schimmel ausgeschlossen sein. An bewährten Baukonstruktionen mit ordentlicher Instandhaltung ist, abgesehen von nutzungebedingtem Fehlverhalten, ein Schimmelpilzbefall die Ausnahme.
Es müssen also immer Baufehler und/oder Fehlverhalten vorliegen, die zu Baumängeln und/oder Nutzungsschäden führen, um erst dann einen Schimmelbefall möglich werden lassen.



Ursachen des Schimmelpilzbefalls
Ursächliche Gründe für einen möglichen Schimmelbefall können sein:
beim Neubau wie auch bei der Sanierung im Altbau
mangelnde Planungsleistung
ungenügende Bauablaufplanung (Koordination)
Baukonstruktionsfehler
mangelnde Werkleistung
eingeschlossene Baufeuchte
Nichtbeachten der zulässigen Einbaufeuchten für Holzbauteile

kein ausreichender Tagwasserschutz der erbrachten Werkleistungen

Bei Modernisierung am Altbau

Dämmmaßnahmen an Wänden innen oder außen, Wärmebrücken, Undichtigkeiten in der Dampfsperre
Einbau von Isolierfenstern, Wärmebrücken
Dachausbauten mit mangelhafter Dampfsperre, Undichtigkeiten
Umnutzung von Räumen, unterschiedliche Klimabereiche
Lüftung für neue Wasserdampfquellen unzureichend (neue Einbauten, z.B. innenliegendes Bad/Dusche, Wäschetrockner, Sauna etc. ohne nötige Abluftführung)
unzureichende Fensterkonstruktion, z.B. nur Kippmöglichkeit
Querlüftung nach Grundrissänderung ist unmöglich geworden

- ohne Baumaßnahmen im Altbau
-unzureichende Hausordnung zum Heizen und Lüften fehlen
-die regelmäßige Raumquerlüftung (wenige Minuten sind dazu schon ausreichend!)
-langanhaltende, die Bauteile auskühlende Lüftung
-stetig nur durch Fenster in "Kippstellung" lüften
-nach Dusch- oder Badnutzung nicht direkt nach außen lüften
-Schlafzimmer durch offene Tür "mitheizen"
-bei hoher Wasserdampferzeugung nicht direkt nach außen lüften (Wäschetrockner, Waschmaschinen, Wasserkocher, Dampfreiniger, Dampfbügeleisen, Wäschemangeln etc)
-mangelnde Bauunterhaltung des Eigentümers



Mögliche Bekämpfung des Schimmelpilzbefalls

Die Bekämpfung des Schimmelpilzbefalls erfolgt nun ausschließlich durch die nachhaltige Beseitigung der Ursachen, die aus Wechselwirkungen mit ausreichend auftretender, länger anhaltender schädlicher Feuchte bestehen. Die Rechtsgrundlage zur Notwendigkeit ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung, z.B. in Niedersachsen aus der NBauO vom 13. Juli 1995 im § 19:

Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.

VOB-Verdingungsordnung für Bauleistungen
( Verdingungsordnung für Bauleistungen, die VOB. Für Bauverträge die wohl beste Vertragsgestaltung, weil ausgewogen )
Die Beseitigung eines Schimmelpilzbefalls wird beim Neubau i.d.R. ganz einfach sein. Hier ist der Schimmelpilzbefall überwiegend eine Folge einer vertragswidrig erbrachten Werksleistung, eines Planungsfehlers oder eines Koordinationsversagens.
Es ist im Regelfall (vertragsgemäß) die mangelhafte Werkleistung durch mangelfreies Werk umgehend und kostenlos zu ersetzen, bzw. der nach einem Planungsfehler oder einem Koordinationsversagen entstandene Schaden zu ersetzen.
Die leidliche Arbeit besteht hier in der Durchsetzung des Bauvertrags. Aus rechtsformalen Erwägnissen ist die Hilfe eines Fachjuristen angeraten. Außerdem muss man ein wenig Durchhalte"vermögen" dabei haben. Das ist die Fußangel... Anders beim Altbau. Hier ist immer eine noch unbekannte Situation. Weder Plan noch planerische Vorgaben gibt es i.d.R. hier. Es muss grundsätzlich untersucht werden.
Untersuchung und Untersuchungsablauf

Grundsätzlich hat hier der Eigentümer (Rechtsgrundlage seiner Verpflichtung dazu ist die jeweilige Landesbauordnung, s.o.) dafür Sorge zu tragen, dass durch einen Sachverständigen (z.B. Fachgebiet Holzschutz) der Befallsumfang festgestellt, die Befallsursache ergründet wird und u.U. die Schimmelpilze bestimmt werden.
Nach der Bewertung der Feststellungen wird der Sachverständige dem Auftraggeber in einem Untersuchungsbericht eine Bewertung nach Größe des sichtbaren Befalls und der Art der vorkommenden Schimmelpilze und dazu mögliche Sanierungsempfehlungen geben.
Untersuchungsablauf bei einem Schimmelpilzbefall (je nach Situation, kürzer oder umfangreicher)
Feststellung des Auftraggebers, des Auftrages, des Auftragsumfanges, Abklärung der Beteiligung des Auftraggebers, Terminabsprache, etc., Vorbereitung, Gerätebereitstellung
Ortsbegehung mit Auftraggeber zur Feststellung der Gebäudekonstruktion, vorgenommener baulicher Veränderungen sowie des Instandhaltungszustandes mit Befragung von Anwesenden, Fragen zum Heizungssystem vormals und heute, zum Heiz- und Lüftungsverhalten
Befragung zum zeitlichen Schadensverlauf und evtl. dem Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden (hier evtl. Probenahmen für nachfolgende Messungen und Nachweise im Mikrobiologischen Labor durch einen gesondert zu beauftragenden Sachkundigen zur Beurteilung möglicher Gesundheitsgefahren)
Feststellung des Befalls und der Befallsquelle, des Umfangs, tendenzielle Materialfeuchtemessungen, bei Schichtenaufbauten evtl. Bauteilöffnungen.
Raumklima, Außenklima, Temperaturverlauf und rel. Feuchte an Bauteiloberflächen, Taupunktbestimmungen, Temperaturverlauf im Bauteil.
Ursachenfindung, Beobachtung biogener Indikatoren, Knüpfen kausaler Zusammenhänge, Feststellung des zeitlichen Schadensverlaufs, (Schadensintensität - Altschäden)

Erstellung des Untersuchungsberichtes mit Empfehlungen zur Schadenssanierung im Einzelfall
Im Verlauf der Untersuchung können dann (kostengünstig und sehr sinnvoll) schadensträchtige Bereiche nachgeprüft oder nachgefragt werden:
-bekannte Wasserschäden (Dach, Balkon, etc),
-Selbstbauinstallationen in Nassräumen, tropfende Dichtungen,
-Baufeuchte nach Baumaßnahmen,
-Vorhandensein von Dampfsperren nach Ausbauten,
neue Badausbauten,
neue Fenster,
nachträgliche Wärmedämmmaßnahmen,
oberhalb der Erdgleiche Außendichtungen, unterhalb Innendichtungen,
Kellernutzung,
Abluft von Dampferzeugern (Wäschetrockner, Bad, Dusche, Küche etc.)

Sanierungsmaßnahmen neben der Ursachenbeseitigung
Sanierungsmaßnahmen werden im Einzelfall auch bestimmt durch die Vorgaben des bei der Gefahr gesundheitlicher Auswirkungen zu beteiligenden Fachgutachters, wenn es sich z.B. um einen Kindergarten, ein Krankenhaus oder ein Altenheim handelt. Kinder, Alte und Kranke sind besonders durch die von Pilz- und Bakterienbefall ausgehenden Belastungen gefährdet.
Flankierende Empfehlungen
Besonders, wenn es sich um einen Altbau handelt, wenig Geld zur Verfügung steht und daher eine schlechte Gebäudeinstandhaltung vorliegt, ist es nötig, danach flankierende Empfehlungen auszusprechen. Dazu können folgende Hinweise an den Eigentümer wie auch an die Mieter gehören:
Prüfung auf weitere mangelhafte Dämmung der Außenteile des Baukörpers, besonders auf kalte Innenwände und erkennbaren Niederschlag von Kondenswasser
Prüfung der Außenwände und Decken zu nicht geheizten Stockwerken auf ausreichende Dämmung und/oder Dampfsperren
Prüfung auf eine Außendämmung als nachträgliche Maßnahme, um z.B. ins Auge gefasste Innendämmungen zu ersetzen
Hinweis an den Eigentümer, bei ungenügendem Wärmeschutz der Außenwände diese frei (von Beschichtungen und Bekleidungen,etc.) zu lassen, um die Luftzirkulation nicht zu behindern
Hinweis an die Nutzer, bei Einzelmöbeln einen Außenwandabstand von 5 bis 10 cm zu belassen und keine Einbauschränke an den Außenwänden vorzubauen